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Corporate Governance
Die Travel Viva AG strebt eine Notierung im Entry Standard des Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse an. Damit ist sie nicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verpflichtet. Die Travel Viva AG möchte jedoch im Einklang mit der Unternehmensphilosophie auf freiwilliger Basis eine im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 lautende Entsprechenserklärung abgeben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Travel Viva AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz Folgendes:
Am 26. Februar 2002 hatte eine von der Bundesregierung eingesetzte unabhängige Kommission erstmals den Deutschen Corporate Governance Kodex vorgelegt. Dieser steht für eine verantwortungsbewusste, auf Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Hierzu zählen insbesondere die effiziente Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz des Unternehmensgeschehens sowie die Achtung der Aktionärsinteressen. Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften sind verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob dem Kodex entsprochen wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet werden.
Die Travel Viva AG begrüßt die von der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex" aufgestellten Grundsätze. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, klare Regelungen, Achtung der Aktionärsinteressen sowie Offenheit und Transparenz in der
Unternehmenskommunikation sind wesentliche Aspekte guter Corporate Governance. Die Travel Viva AG begreift Corporate Governance als einen Prozess, der laufend fortentwickelt und verbessert wird.
Als nicht-börsennotierte Gesellschaft ist die Travel Viva AG bislang nicht verpflichtet gewesen, eine Entsprechenserklärung zum Kodex abzugeben. Auch mit Aufnahme der Notierung im Entry Standard/Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse unterliegt die Gesellschaft weiterhin nicht der gesetzlichen Pflicht, eine Entsprechenserklärung zum Kodex abzugeben. Die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG wird den Aktionären jedoch auf freiwilliger Basis zukünftig dauerhaft zugänglich gemacht.
Die Travel Viva AG erklärt gemäß § 161 AktG, den Deutschen Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 18. Juni 2009, weitgehend zu befolgen. Gesetzliche Vorgaben, die sich nur auf Gesellschaften beziehen, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wie beispielsweise die Transparenzanforderungen nach dem WpHG, wird die Gesellschaft nicht freiwillig befolgen. Im Übrigen wird die Travel Viva AG aufgrund unternehmensspezifischer Gegebenheiten nachfolgende Ausnahmen machen (Kodexziffern in Klammer angegeben):
D&O-Versicherung (3.8)
Die bestehende D&O-Versicherung für Mitglieder der geschäftsführenden und Kontrollorgane wurde ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht fördert. Nach ihrer Einschätzung sichert die D&O-Versicherung in erster Linie die Gesellschaft ab und schützt allenfalls in zweiter Linie das Vermögen der einzelnen Organmitglieder.
Entsprechungserklärungen zum Kodex (3.10)
Vorstand und Aufsichtsrat berichten jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens. Nicht mehr aktuelle Entsprechungserklärungen zum Kodex werden jedoch nicht fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich gehalten.
Zusammensetzung und Vergütung der Vorstandsmitglieder (4.2.)
Es existieren bestehende Verträge mit den Vorständen, die nicht in jedem Fall eine fixe und erfolgsabhängige Vergütung sowie immer eine gesonderte Regelung bei Beendigung der Vorstandtätigkeit vorsehen. Gleichfalls ist kein Abfindungs-Cap vorgesehen. Die Gesellschaft weist die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder nicht individualisiert aus.
Umfassendes Wettbewerbsverbot (4.3.1)
Es besteht kein umfassendes Wettebewerbsverbot für den Vorstand.
Altersgrenze Vorstand (5.1.2)
Es ist keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt worden. Die fachliche Qualifikation des Vorstands spielt eine übergeordnete Rolle.
Bildung von Ausschüssen (5.3)
Da der Aufsichtsrat aus drei Personen besteht, ist die Bildung von Ausschüssen jeglicher Art weder erforderlich noch sinnvoll.
Altersgrenze Aufsichtsrat (5.4.1)
Es ist keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen. Die fachliche Qualifikation des Aufsichtsrats spielt eine übergeordnete Rolle.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (5.4.6)
Auf eine Individualisierung des Vergütungsausweises wird verzichtet, da hiermit kein Informationsnutzen verbunden ist. Gleichfalls ist gemäß Satzung eine angemessene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen.
Veröffentlichung von Veränderungen der Stimmrechte an der Gesellschaft (6.2)
Im Rahmen der Vorschriften wird bei Veränderungen der Stimmrechte an der Gesellschaft, sofern diese der Gesellschaft bekannt wird, der Vorstand dies unverzüglich veröffentlichen.
Geschäften in Aktien der Gesellschaft (6.6)
Unverzügliche Mitteilungen und Veröffentlichungen von Geschäften in Aktien der Gesellschaft werden im Rahmen der gesetzlichen Pflicht vorgenommen.
Finanzkalender (6.7)
Es wird kein Finanzkalender publiziert.
Veröffentlichungen in englischer Sprache (6.8)
Veröffentlichungen werden nicht immer in englischer Sprache erfolgen.
Rechnungslegung (7.1.1 / 7.1.2)
Die Gesellschaft erstellt keine Quartalsfinanzberichte und keinen Halbjahresfinanzbericht. Solange keine gesetzliche Pflicht besteht, wird kein Konzernabschluss veröffentlicht. Die Jahresabschlüsse werden nach den nationalen Vorschriften (HGB) aufgestellt. Die Veröffentlichungstermine ergeben sich entsprechend den Vorschriften des Entry Standards.
Liste von Drittunternehmen (7.1.4)
Die Gesellschaft veröffentlicht keine Liste von Drittunternehmen an denen sie eine Beteiligung hält.